Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme Janina Biere mit der Leistungsempfängerin.
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
Terminverlegung
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen. Wird ein Termin aufgrund unvorhergesehener Ereignisse von der Hebamme abgesagt, kann die Leistungsempfängerin keine Ersatzansrpüche geltend machen.
Haftung
Die Hebamme haftet für die Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Privatrechnungen
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist von 21 Tagen zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
Erreichbarkeit und Urlaubsvertretung
Die Hebamme bietet keine 24 Stunden Rufbereitschaft an.
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8- 14 Uhr
Nimmt die Hebamme einen Anruf nicht sofort entgegen, hinterlassen Sie den Grund Ihres Anrufs auf der Mailbox oder senden ihn als kurze Nachricht. Damit kann die Hebamme die zeitliche Notwendigkeit des Rückrufs abschätzen und meldet sich dann sobald wie möglich telefonisch zurück.
Die Kontaktaufnahme kann per Telefon, E-Mail und /oder SMS erfolgen.
Um eine zeitnahe Betreuung nach der Geburt zu gewährleisten, muss sich die Leistungsempfängerin innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt die Hebamme über diese informieren.
Für ambulante Geburten gilt ein gesonderter Behandlungsvertrag nach vorheriger Absprache. Ebenso müssen frühe Entlassungen vor 48 Stunden nach der Geburt vorher mit der Hebamme abgesprochen werden.
Außerhalb dieser Sprechzeiten und/oder in dringenden Fällen wenden Sie sich zeitnah an einen Gynäkologen, Kinderarzt, das Krankenhaus oder den kassenärztlichen Notdienst ( Tel. 116117) oder wähle den Notruf 112.
Vertretung
Die Leistungsempfängerin ist für die Suche einer Vertretungshebamme im Bedarfsfall selbst verantwortlich, diese wird nicht durch die Hebamme gestellt.
Schweigepflicht
Die Hebamme ist an die Schweigepflicht gebunden, auch gegenüber Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Familienangehörigen, es sei denn, die Leistungsempfängerin bestimmt etwas anderes. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die Hebamme aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, z.B. eine Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz besteht oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. Die Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber Betreuern im Sinne des BGB und auch nicht gegenüber Personensorgeberechtigten für Minderjährige.